AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen




Miet-und Vertragsbedingungen

1. Fahrzeuge

Dem Mieter ist das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren,
einwandfreien technischen und unbeschädigten Zustand zum vertragsgemäßen
Gebrauch überlassen. Zur Ausstattung gehören Autopapiere, Warndreieck,
Verbandskasten.

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss mit vollem Tank zurückgegeben
werden. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Für Betankungsservice
wird eine Gebühr erhoben.


2. Fahrerlaubnis

Der Mieter / Fahrer muss abhängig von der gewählten Fahrzeugkategorie ein Mindestalter von 18-24

Jahren, und eine Fahrerlaubnisbesitzdauer von 1-5 Jahren haben.

Der Mieter darf keiner anderen Person als der auf dem Mietvertrag benannten das Fahrzeug
überlassen. Bei Verstößen hat der Mieter neben dem Fahrer für alle
Rechtsnachteile ohne Einschränkung zu haften.



3. Nutzung, Nutzungseinschränkung

Der Mieter darf Personen und Waren (ausgenommen gefährliche Stoffe) auf eigene
Gefahr und dem entsprechenden Verwendungszweck befördern. Der Vermieter haftet
nicht für Ansprüche aus der Mitnahme. Dem Mieter ist nicht erlaubt das Fahrzeug
zu sportlichen Veranstaltungen zu verwenden.


4. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge
haftpflichtversichert. Bei Abschluss einer Haftungsbefreiung ist das Fahrzeug
vollkaskoversichert mit 1.000,00 € Selbstbeteiligung. Die Haftungsbefreiung
umfasst nur den an 1.800,00 € übersteigenden Schaden.


5. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für entstehende Schäden.

- Der Mieter haftet für Beschädigung, Verunreinigung des Fahrzeugs.
- Der Mieter haftet bei Vernachlässigung der Sicherungspflicht gegen
Diebstahl und unbefugtes Fahren Dritter. Diese sind z.B.
unverschlossenes Fahrzeug - Fahrzeug ist immer abzuschließen.

- Der Mieter haftet für Schäden durch äußere Gewaltanwendung am Fahrzeug,
sowie für Schäden mit anschließender Unfallflucht des Gegners.

- Der Mieter ist haftbar für Unfallschäden jeglicher Art die durch äußere
Einwirkung am Fahrzeug entstehen, insbesondere:

a) Fahrzeugschäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor Schadenseintritt
abzüglich Restwert

b) Wertminderung

c) Gutachterkosten

d) Abschlepp- und Bergungskosten

e) Rückholkosten bis Vermietstation

f) Mietausfall


6. Verlust der Haftungsbefreiung

Seine Rechte verliert der Mieter aus der bei Vertragsabschluss nachweisbar
vereinbarten Haftungsfreistellung, wenn

- die Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;

- Fahruntüchtigkeit – gleich aus welchem Grund;

- die Polizei nicht unverzüglich nach Schaden an den Unfallort gerufen wurde und
der Unfall dort der Polizei gemeldet wurde;

- Unfallschäden der Polizei verspätet gemeldet wurden;

- das Fahrzeug an dritte Person überlassen wurde,

Mit dem Verlust der Rechte aus der vereinbarten Haftungsfreistellung trifft den
Mieter die volle, unbegrenzte Schadenshaftung. Der reine Fahrzeugschaden ist
dann bis zum Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor
Schadenseintritt zu ersetzen. Die Geltendmachung von weiteren nachweisbaren
Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.


7. Wartung

Für die Wartung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verantwortlich.
Diese notwendigen angefallenen Kosten werden vom Vermieter, wenn die
Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vorgelegt und die
Wartungsarbeiten von einer Vertragswerkstatt ausgeführt wurden, übernommen.
Entsteht durch unterlassene Wartung ein Schaden, so muss der Mieter ohne
Einschränkung dafür aufkommen. Den Nachweis des Schadens erbringt der Vermieter.
Auf eine Haftungsbefreiung bei Vertragsabschluss kann sich der Mieter insoweit
nicht berufen.


8. Verschleißreparatur

Der Vermieter führt während einer Mietzeit eventuelle Verschleißreparaturen durch,
um die Betriebsamkeit und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Ist dies nicht
zumutbar, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt beauftragen, bis zu einem
Reparaturbetrag von 50 Euro, bei größeren Reparaturen jedoch nur mit Zustimmung
des Vermieters.

Reparaturkosten werden vom Vermieter getragen soweit der Mieter nicht nach Absatz 7 des
Mietvertrages haftet und bei der Fahrzeugrückgabe die Originalbelege vorzeigen
kann und kein Verstoß gegen die Zustimmungspflicht vorliegt.


9. Unfall, Anzeigepflicht

Ohne jede Verzögerung sind dem Vermieter jede Art von Beschädigungen am Fahrzeug zu
melden. Der Mieter muss unmittelbar nach einem Unfall die Polizei an den
Unfallort rufen und ein Protokoll aufnehmen lassen. Der Mieter verliert
jeglichen Anspruch aus der Haftungsbefreiung, wenn er gegen diese Bedingungen
wegen einer verspäteten Benachrichtigung verstößt.


10. Weitere Vereinbarungen, Nichtigkeit

Pro angefangenen Tag wird ein Mietwagentag verrechnet. Nur in schriftlicher Form
können Abänderungen des Vertrages vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen
des Vertrages sind verbindlich auch wenn ein oder mehrere Punkte nichtig
werden. Diese sind dann durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Erfolg der Bestimmung am nächsten kommen. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für beide Teile ist Schweinfurt.



Stand September 2016

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